26.03.2025
Das Bundesamt für Verbrauchschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) informiert in der Fachmeldung vom 26.03.2025 über die Änderungen im Vergleich zur ersten Version vom 23.10.2024: Im letzten Satz wurde das Wort "nicht" eingefügt: ... Die Verordnung zur Absenkung der Rückstandshöchstgehalte für Acetamiprid wird voraussichtlich im ersten Quartal 2025 veröffentlicht. Die neuen Rückstandshöchstgehalte werden sechs Monate nach Inkrafttreten der Verordnung rechtskräftig. Eine Abverkaufsmöglichkeit für vorher legal erzeugte Ware wird nicht gewährt.
Begründung:
Ein Abverkauf von vor dem Wirksamwerden der Verordnung legal produzierter Ware kann grundsätzlich nur gewährt werden, wenn keine gesundheitlichen Bedenken in Bezug auf die auftretenden Rückstände bestehen, d. h. wenn kein gesundheitliches Risiko bei Anwendung der alten Rückstandshöchstgehalte besteht. Bei Rückstandshöchstgehalts-Absenkungen aufgrund gesundheitlicher Bedenken – wie im Fall von Acetamiprid – wird kein Abverkauf von vorher legal produzierter Ware gewährt.
Fachmeldung vom 26.03.2025 BVL-Fachmeldung vom 23.10.2024 PSM mit dem Wirkstoff "Acetamiprid"